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Groß in großen Klassen! – Wir sind die Fahrschule für Berufskraftfahrer
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Berufskraftfahrer

Sie sind Berufskraftfahrer (BKF) im Personenverkehr oder im Güterverkehr? Hier finden Sie Informationen zu den beiden Themenbereichen Grundqualifikation und Weiterbildung für BKF. Wie sind Sie davon betroffen? Dazu zunächst ein paar allgemeine Erklärungen.

Eine Übersicht zu allen unseren Leistungen und aktuellen Kursangeboten im BKF-Bereich finden Sie übrigens auch zum Download in unserem Servicebereich.
 


  

Grundqualifikation

Das neue Berufsbild des Berufskraftfahrers

Das Berufsbild eines Lkw- bzw. Busfahrers wird nicht nur durch den Erwerb des Führerscheins erreicht, sondern bedarf der weiterführenden Ausbildung und Qualifizierung im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG).

Alle** Fahrer die Kraftfahrzeuge führen, für die eine Fahrerlaubnis für Lkw (C1, C1E, C, CE) oder für Bus (D1, D1E, D, DE) erforderlich ist, müssen ergänzend zur entsprechenden Fahrerlaubnis* diese Zusatzqualifikation erwerben.

Weiter zur

Weiterbildung

Bleiben Sie mit uns stets auf dem neuesten Stand!

Unabhängig davon sind alle** Fahrer, egal wann sie die Fahrerlaubnis erworben haben, dazu verpflichtet im 5-Jahres-Rhythmus eine 5-tägige Weiterbildung zu besuchen. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen zu verschiedenen wählbaren Themen (Modulen) mit insgesamt 35 Unterrichtsstunden.

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt verliert seinen Status gewerblich fahren zu dürfen. Der Besuch der Weiterbildung wird durch die Ausstellung eines  Fahrerqualifizierungsnachweises nachgewiesen.

Weiter zur

Grundqualifikation
für Berufskraftfahrer

Weiterbildung
für Berufskraftfahrer

     
* Nicht notwendig, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (D1 oder D) oder vor dem 10.09.2009 (C1 oder C) erworben wurde. ** Näheres dazu, sowie Ausnahmeregelungen, beschreibt unsere Infobox "Berufskraftfahrer. Wer ist betroffen?" in der rechten Spalte.


cr_bkf_definition



Welche BKF sind betroffen?
Betrofffen sind alle Führer von Kfz der Klassen C, C1, D und D1. Davon ausgenommen sind Fahrten mit:
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst, sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, oder b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt

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